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LDG NRW

§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/5#abs-1 (1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

1. Verweis (§ 6)

2. Geldbuße (§ 7)

3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)

4. Zurückstufung (§ 9) und

5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/5#abs-2 (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:

1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und

2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/5#abs-3 (3) Personen im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für ihre Entlassung wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes.

§ 4 § 6